Sie sind Eigentümer, Betreiber oder Verwalter einer prüfpflichtigen Trinkwasseranlage gemäß §§28-31 Trinkwasserverordnung (kurz TrinkwV) und benötigen eine Risikoabschätzung (ehem. Gefährdungsanalyse) für eine Trinkwasser-Installation nach §51 TrinkwV bei Legionellen? Dann sind Sie hier richtig!
Sie sind aufgrund von Problemen mit z.B. Legionellen oder anderen pathogenen Bakterien in der Trinkwasser-Installation bereits mit dem Gesundheitsamt konfrontiert?
Sie möchten sich nun genauer über Ihre Verpflichtungen und die weitere Vorgehensweise zu einer Beseitigung von u.a Legionellen im Trinkwasser informieren und suchen nun Unterstützung für die Erstellung einer Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV oder weitere effektive Maßnahmen zum Schutz der Endverbraucher?
Nehmen Sie jetzt vollkommen unverbindlich Kontakt auf und lassen sich zum Thema Trinkwasserhygiene und Risikoabschätzungen beraten, eine 1:1-Expertenbetreuung ist garantiert, jederzeit!
Herzlich Willkommen
Bei der effektiven Beseitigung von mikrobiologischen Belastungen im Trinkwasser unterstützen wir die Kunden neben der fachmännischen Beratung mit der Erstellung professioneller Risikoabschätzungen in Gutachtenform bei Legionellen für Trinkwasser-Installationen, sowie der Bereitstellung qualifizierter Probenehmer für Trinkwasser über akkreditierte Untersuchungsstellen nach §39 TrinkwV in ganz Deutschland. Nachdem wir ein gemeinsames Beratungsgespräch durchgeführt haben, erhalten Sie ein ausführliches und transparentes Angebot für die benötigte Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV / Gefährdungsanalyse.
Auch die aktive Begleitung von technischen, aber auch hygienischen Sanierungsmaßnahmen wird bedient, da die Sachverständigenbegleitung immer häufiger auch bei der Sanierung notwendig wird.
Wenn im Rahmen notwendiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Trinkwasseranlagenreinigungen und Desinfektionen eine
Begleitung benötigt wird, um eine unmittelbare Gefährdung von
Endverbrauchern bei den Maßnahmen zu vermeiden, hilft es
Experten an seiner Seite zu wissen.
Betroffene Endverbraucher sind die Anwohner oder Verbraucher in
gewerblich genutzten Einrichtungen wie z.B. in
Wohnhäusern oder Büros, sowie in öffentlichen Einrichtungen wie
Hotels, Kitas oder Schulen, aber auch medizinischen
Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern.
Mit der langjährigen, interdisziplinären Erfahrung im Bereich der Trinkwasserhygiene und einem umfangreichen Netzwerk an Fachfirmen für die aktive Dekontamination bei Legionellen, Pseudomonas aeruginosa und der technischen Sanierung von Trinkwasseranlagen ist es uns ein dringendes Bedürfnis, in Deutschland, Österreich und der Schweiz bestmögliche Unterstützung zu bieten.
Risikoabschätzung bei Legionellen nach §51 TrinkwV
Die Erstellung einer Risikoabschätzung bei Legionellen im Trinkwasser ist nach §51 TrinkwV durch qualifizierte Sachverständige mit ausreichender Fachkenntnis durchzuführen.
Eine Risikoabschätzung erfordert immer eine Bestandsaufnahme vor Ort zur Prüfung, Bewertung und Dokumentation aller technischen sowie hygienischen und betrieblichen Missstände, welche ein Wachstum von Legionellen begünstigen oder ermöglicht haben.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass eine Risikoabschätzung bei einem Nachweis von Legionellen im Trinkwasser entsprechend der a.a.R.d.T. nach der UBA-Empfehlung „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) in Form eines unabhängigen Gutachtens erstellt wird, damit diese dem zuständigen Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert vorgelegt werden kann.
Wird die hygienische Situation nach einer Kontamination mit Legionellen oder pathogenen Keimen zum Schutz der Endverbraucher nicht adäquat und zeitnah sichergestellt, kann das für den Betreiber einer Trinkwasseranlage fatale rechtliche Konsequenzen tragen.
Bei Missachtung der gesetzlichen Vorgaben, mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Motiv, handelt es sich nach §§71-72 TrinkwV um einen Straftatbestand, welcher nach §74 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz(IfSG) geahndet werden kann. Die Endverbraucher einer Trinkwasserversorgungsanlage sind als Schutzbefohlene anzusehen und unterstehen demnach der Fürsorgepflicht durch den Betreiber/Vermieter.
Nehmen Sie gerne Kontakt auf, um die notwendigen Informationen zum Ablauf und Erstellung einer Risikoabschätzung, sowie ein entsprechendes Angebot zu erhalten, vollkommen kostenfrei.
Legionellen- & Trinkwasseruntersuchung
Eine orientierende Legionellen-Untersuchung dient der Ermittlung der hygienischen Situation zur Ermittlung von Legionellen in Ihrer Trinkwasser-Installation und gehört zu den sogenannten Betreiberpflichten nach §31 Trinkwasserverordnung. Hierbei wird die Warmwasserversorgungsanlage und das damit erwärmte Trinkwasser der Liegenschaft auf das Vorkommen von den humanpathogenen Bakterien Legionella spec. durch Probenehmer akkreditierter Trinkwasserlabore analysiert, da dieses Bakterium besonders für immunsupprimierte Menschen zu ernsthaften Infektionserkrankungen wie einer Legionellen-Pneumonie (Legionella pneumophila) führen kann.
Kommt es im Fall einer orientierenden Legionellenuntersuchung zu einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts von 99KBE/100ml, informiert das Labor das zuständige Gesundheitsamt und es sind die nachfolgend genannten Maßnahmen nach §51 TrinkwV einzuleiten.
Zu diesen Maßnahmen gehören u.a. die Erstellung einer Risikoabschätzung und eine Nachuntersuchung auf Legionellen im Umfang einer weitergehenden Legionellenuntersuchung.
Der Umfang einer solchen weitergehenden Legionellenuntersuchung wird durch den zuständigen Sachverständigen im Rahmen der erstellten Risikoabschätzung vorgegeben. Ein qualifizierter Sanitärmeister mit entsprechender Fachkenntnis kann unter Umständen ebenfalls diesen Umfang erarbeiten.
Abseits von von Wohngebäuden wid das Trinkwasser kalt in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit auf das Vorkommen von mikrobiologischen Parametern untersucht, dies beinhaltet allgemeine mikrobiologische Parameter, sowie pathogene Mikroorganismen wie z.B. coliforme Bakterien oder Enterokokkken. In Neu-errichteten sowie medizinischen Einrichtungen wird zusätzlich das Vorkommen von Pseudomonas aeruginosa überprüft.
RISIKOABSCHÄTZUNG BEI LEGIONELLEN IM TRINKWASSER
Rechtliche Grundlagen
Legionellen im Trinkwasser sind Betreibern von Trinkwasserversorgungsanlagen in gewerblich genutzten, öffentlichen und medizinischen Einrichtungen seit langem ein Begriff. Eine Risikoabschätzung ist gesetzlich geregelt, ich unterstütze Sie mit der Erstellung der Risikoabschätzung in geforderter Gutachtenform sowie der Betreuung als Sachverständiger. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 05. Dezember 2012 wurde die regelmäßige und verpflichtende Untersuchung auf Legionellen von sog. Großanlagen rechtskräftig und auch wann die Untersuchung auf Legionellen zu erfolgen hat.
Großanlagen sind nunmehr seit der Verabschiedung der neuen Trinkwasserverordnung zum 24.06.2023 (zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung) genauer Definiert.
Unter §31 (1) Nr. 1 TrinkwV 2023 wird eine Großanlage wie folgt definiert:
Eine Gebäudewasserversorgungsanlage, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, ist durch eine regelmäßige systemische Untersuchung auf den Parameter Legionellen zu untersuchen, wenn
1. sich in einer
Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur
Trinkwassererwärmung
befindet
mit
a) einem
Speicher-Trinkwassererwärmer/Durchfluss-Trinkwassererwärmer
jeweils mit
Füllvolumen von mehr als 400 Litern, oder
b) einem Inhalt von mehr
als 3 Litern in mindestens einer
Trinkwasserleitung
zwischen dem
Abgang des Trinkwassererwärmers und der
entferntesten
Entnahmestelle für Trinkwasser.
(hierbei
kann als Richtwert angenommen werden, dass dies bereits
bei
einem
3-Familienhaus greift)
2. sich in der
Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen
befinden, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser
kommt, und
3. die
Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder
Zweifamilienhaus
befindet.
Kommt es im Rahmen einer solchen Legionellenuntersuchung zu einem Nachweis von Legionellen, welcher den technischen Maßnahmenwert von 100KBE*/ml erreicht oder überschreitet, so sind folglich die in §51 TrinkwV Maßnahmen festgelegt, welche bei einer unzulässigen Kontamination mit Legionellen (u.a. Risikoabschätzung und weitergehende Legionellenuntersuchung) zu ergreifen sind.
Die richtige Vorgehensweise
Kommt es im Rahmen der orientierenden Untersuchung zu einem Nachweis von Legionellen, so ist zwingend die Erarbeitung einer Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV erforderlich. Die Durchführung einer Risikoabschätzung für Trinkwasser-Installationen nach einem Befall mit Legionellen ist gesetzlich in der Trinkwasserverordnung geregelt
Unter dem Paragraf §51 (1) TrinkwV wird verbindlich gefordert:
[...] Wird dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber bekannt, dass der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird, hat dieser unverzüglich..:
dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, diese Anzeige erfolgt automatisch durch das zuständige Labor .
Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen beinhalten zwingend eine Ortsbesichtigung zu einer Prüfung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Eine schriftliche Risikoabschätzung (ehem. Gefährdungsanalyse) unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ zu erstellen oder erstellen zu lassen.
Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der unter Nummer 3 genannten Empfehlungen des Umweltbundesamts zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind“.
Bei einem Erreichen oder der Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen von 100 KBE in 100 ml Trinkwasserprobe (*KBE = koloniebildende Einheiten ) ist der Inhaber oder Betreiber einer mit Legionellen kontaminierten Trinkwasseranlage gemäß §51 (1) Nr. 3 Trinkwasserverordnung gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich eine Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) und die entsprechenden weiteren Gefahrenabwehrmaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie UBA Empfehlung für die betroffene Anlage durchzuführen.
Wie sieht die richtige Vorgehensweise bei einer Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV aus?
Für eine korrekte Ausarbeitung einer Risikoabschätzung bei Legionellen im Trinkwasser gilt es zunächst die gesamte Liegenschaft vollständig aufzunehmen, darunter auch alle erreichbaren endständigen Entnahmestellen zu prüfen. Hier ist es egal ob es sich um ein Ein- / Mehrfamilienhaus, Hotel, Pflegeheim, Krankenhaus, Schulgebäude mit Turnhalle oder auch Kita uvm. handelt, um ein möglichst umfangreiches Gesamtbild der Anlage zu erhalten, da bei Legionellen und pathogenen Bakterien im Trinkwasser keine Abstriche zu machen sind, der Kostenaufwand der erforderlichen Prüfung aller Komponenten vor Ort mit anschließender Ausarbeitung der Risikoabschätzung orientiert sich prinzipiell an der Anlagengröße.
Die Anlage wird für eine Risikoabschätzung in einer Bestandsaufnahme aufgenommen, dieser Vorgang sollte in der Regel in einer Vor-Ort-Besichtigung abgearbeitet werden, weshalb auch betroffene Anwohner in Wohnhäusern für diesen Termin den Zugang zu den Wohnungen in der obersten Etage ermöglichen müssen.
Für eine ordnungsgemäße Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV und UBA-Empfehlung gilt die folgende Vorgehensweise bei Legionellen:
Die ausgearbeitete Risikoabschätzung bei Legionellen im Trinkwasser muss folgende Kriterien erfüllen:
Zusätzlich finden sich in unseren Risikoabschätzungen viele ergänzende Hilfestellungen für Eigentümer, Betreiber und Endverbraucher, welche eine nachhaltige Sensibilisierung im Umgang mit Legionellen im Trinkwasser und der allgemeinen Trinkwassersicherheit ermöglichen.
KONTAKTFORMULAR ZUR RISIKOABSCHÄTZUNG
Durch das Ausfüllen dieses Angebotsformular können wir Ihnen in Kürze ein für Sie unverbindliches Angebot für einen Beratungstermin oder eine Risikoabschätzung bei Legionellen im Trinkwasser erstellen.
Ihre Daten werden von uns streng vertraulich und DSGVO-Konform behandelt - Eine Speicherung von Daten erfolgt nur im Rahmen der Kontaktaufnahme und Angebotserstellung.
Sollten Sie sich unsicher sein, nehmen Sie einfach telefonisch Kontakt auf
Ich nehme mir gerne die erforderliche Zeit, um Ihre aktuelle Situation zu besprechen und Lösungsansätze zu erarbeiten. Egal ob es um die Erstellung einer Risikoabschätzung bei Legionellen geht, einer Anlagenprüfung vor der Inbetriebnahme (Hygiene-Erstinspektion) oder auch die Begleitung von sanitärtechnischen Sanierungsmaßnahmen über die Begleitung einer hygienischen Reinigung und Desinfektion oder chemischen Anlagendesinfektion benötigt wird, rufen Sie an.