Fachgerechte Risikoabschätzungen nach §51 TrinkwV bei Legionellen im Trinkwasser zur Erfüllung Ihrer Betreiberpflichten nach §31 TrinkwV

Schlicht und modern

Sie sind Eigentümer, Betreiber oder Verwalter einer prüfpflichtigen Trinkwasseranlage gemäß §§28-31 Trinkwasserverordnung (kurz TrinkwV) und benötigen eine Risikoabschätzung (ehem. Gefährdungsanalyse) für eine Trinkwasser-Installation nach §51 TrinkwV bei Legionellen? Dann bin ich Ihr Ansprechpartner!

Sie sind aufgrund von Problemen mit z.B. Legionellen oder anderen pathogenen Bakterien in der Trinkwasser-Installation bereits mit dem Gesundheitsamt konfrontiert?

Sie möchten sich nun genauer über Ihre Verpflichtungen und die weitere Vorgehensweise zu einer Beseitigung von u.a Legionellen im Trinkwasser informieren und suchen nun  Unterstützung für die Erstellung einer Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV oder weitere effektive Maßnahmen zum Schutz der Endverbraucher?

Nehmen Sie jetzt vollkommen unverbindlich Kontakt auf und lassen sich zum Thema Trinkwasserhygiene und Risikoabschätzungen beraten, eine 1:1-Expertenbetreuung ist garantiert, jederzeit!


Herzlich Willkommen

Bei der effektiven Beseitigung von mikrobiologischen Belastungen im Trinkwasser unterstütze ich meine Kunden neben der fachmännischen Beratung auch mit der Erstellung professioneller Risikoabschätzungen in Gutachtenform bei Legionellen für Trinkwasser-Installationen, sowie der Bereitstellung qualifizierter Probenehmer für Trinkwasser über akkreditierte Untersuchungsstellen nach §39 TrinkwV. Nachdem wir ein gemeinsames Beratungsgespräch durchgeführt haben, erhalten Sie ein kostenfreies Angebot für die benötigte Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV / Gefährdungsanalyse.

Auch die aktive Begleitung von technischen, aber auch hygienischen Sanierungsmaßnahmen wird bedient, wenn im Rahmen notwendiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr  Trinkwasseranlagenreinigungen und Desinfektionen benötigt werden, da eine unmittelbarer Gefährdung von Endverbrauchern in gewerblich genutzten Einrichtungen wie  z.B. in Wohnhäusern oder Büros, in öffentlichen Einrichtungen wie Hotels, Kitas oder Schulen, aber auch medizinischen Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern besteht.

Mit der langjährigen, interdisziplinären Erfahrung im Bereich der Trinkwasserhygiene und einem umfangreichen Netzwerk an Fachfirmen für die aktive Dekontamination bei Legionellen, Pseudomonas aeruginosa und der technischen Sanierung von Trinkwasseranlagen ist es mir ein dringendes Bedürfnis, dem potenziellen Kundenstamm in Deutschland, Österreich und der Schweiz bestmögliche Unterstützung zu bieten.

Leistungen zur Gewährleistung der Betreiberpflichten nach §31 TrinkwV

Risikoabschätzung Legionellen Trinkwasser

Risikoabschätzung bei Legionellen nach §51 TrinkwV

Die Erstellung einer Risikoabschätzung bei Legionellen im Trinkwasser  ist nach §51 TrinkwV durch qualifizierte Sachverständige mit ausreichender Fachkenntnis durchzuführen.

Eine Risikoabschätzung erfordert immer eine Bestandsaufnahme vor Ort zur Prüfung, Bewertung und Dokumentation aller technischen sowie hygienischen und betrieblichen Missstände, welche ein Wachstum von Legionellen begünstigen oder ermöglicht haben.

Es ist zwingend darauf zu achten, dass eine Risikoabschätzung bei einem Nachweis von Legionellen im Trinkwasser entsprechend der a.a.R.d.T. nach der UBA-Empfehlung Empfehlungen für die  Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) in Form eines unabhängigen Gutachtens erstellt wird, damit diese dem zuständigen Gesundheitsamt vom Betreiber unaufgefordert vorgelegt werden kann.

Wird die hygienische Situation nach einer Kontamination mit Legionellen oder pathogenen Keimen zum Schutz der Endverbraucher nicht adäquat und zeitnah sichergestellt, kann das für den Betreiber einer Trinkwasseranlage fatale rechtliche Konsequenzen tragen.

Bei Missachtung der gesetzlichen Vorgaben, mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Motiv, handelt es sich nach §§71-72 TrinkwV um einen Straftatbestand, welcher nach §74 Abs. 1  Infektionsschutzgesetz(IfSG) geahndet werden kann. Die Endverbraucher einer Trinkwasserversorgungsanlage sind als Schutzbefohlene anzusehen und unterstehen demnach der Fürsorgepflicht durch den Betreiber/Vermieter.

Nehmen Sie gerne Kontakt auf, um die notwendigen Informationen zum Ablauf und Erstellung einer Risikoabschätzung, sowie ein entsprechendes Angebot zu erhalten, vollkommen kostenfrei.

Risikoabschätzung Legionellen Trinkwasser

Legionellen- & Trinkwasseruntersuchung

Eine orientierende Legionellen-Untersuchung dient der Ermittlung der hygienischen Situation zur Ermittlung von Legionellen in Ihrer Trinkwasser-Installation und gehört zu den sogenannten Betreiberpflichten nach §31 Trinkwasserverordnung. Hierbei wird die Warmwasserversorgungsanlage und das damit erwärmte Trinkwasser der Liegenschaft auf das Vorkommen von den humanpathogenen Bakterien Legionella spec. durch Probenehmer akkreditierter Trinkwasserlabore analysiert, da dieses Bakterium besonders für immunsupprimierte Menschen zu ernsthaften Infektionserkrankungen wie einer Legionellen-Pneumonie (Legionella pneumophila) führen kann.

Kommt es im Fall einer orientierenden Legionellenuntersuchung zu einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts von 99KBE/100ml, informiert das Labor das zuständige Gesundheitsamt und es sind die nachfolgend genannten Maßnahmen nach §51 TrinkwV einzuleiten. 

Zu diesen Maßnahmen gehören u.a. die Erstellung einer Risikoabschätzung und eine Nachuntersuchung auf Legionellen im Umfang einer weitergehenden Legionellenuntersuchung.

Der Umfang einer solchen weitergehenden Legionellenuntersuchung wird durch den zuständigen Sachverständigen im Rahmen der erstellten Risikoabschätzung vorgegeben. Ein qualifizierter Sanitärmeister mit entsprechender Fachkenntnis kann unter Umständen ebenfalls diesen Umfang erarbeiten.

Abseits von von Wohngebäuden wid das Trinkwasser kalt in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit auf das Vorkommen von mikrobiologischen Parametern untersucht, dies beinhaltet allgemeine mikrobiologische  Parameter, sowie pathogene Mikroorganismen wie z.B. coliforme Bakterien oder Enterokokkken. In Neu-errichteten sowie medizinischen Einrichtungen wird zusätzlich das Vorkommen von Pseudomonas aeruginosa überprüft.

RISIKOABSCHÄTZUNG BEI LEGIONELLEN IM TRINKWASSER

Rechtliche Grundlagen

Legionellen im Trinkwasser sind Betreibern von Trinkwasserversorgungsanlagen in gewerblich genutzten, öffentlichen und medizinischen Einrichtungen seit langem ein Begriff. Eine Risikoabschätzung ist gesetzlich geregelt, ich unterstütze Sie mit der Erstellung der Risikoabschätzung in geforderter Gutachtenform sowie der Betreuung als Sachverständiger. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 05. Dezember 2012 wurde die regelmäßige und verpflichtende Untersuchung auf Legionellen von sog. Großanlagen rechtskräftig und auch wann die Untersuchung auf Legionellen zu erfolgen hat.

Großanlagen sind nunmehr seit der Verabschiedung der neuen Trinkwasserverordnung zum 24.06.2023 (zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung)  genauer Definiert.

Unter §31 (1) Nr. 1 TrinkwV 2023 wird eine Großanlage wie folgt definiert:

Eine Gebäudewasserversorgungsanlage, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, ist durch eine regelmäßige systemische Untersuchung auf den Parameter Legionellen zu untersuchen, wenn

1.  sich in einer Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung
     befindet mit

a)  einem Speicher-Trinkwassererwärmer/Durchfluss-Trinkwassererwärmer
      jeweils mit Füllvolumen von mehr als 400 Litern, oder

b)  einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung
      zwischen dem Abgang  des Trinkwassererwärmers und der entferntesten
      Entnahmestelle für Trinkwasser.
      (hierbei kann als Richtwert angenommen werden, dass dies bereits bei
       einem 3-Familienhaus greift)

2.  sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen
      befinden, in denen es
 zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, und

3.  die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus
      befindet.

Kommt es im Rahmen einer solchen Legionellenuntersuchung zu einem Nachweis von Legionellen, welcher den technischen Maßnahmenwert von 100KBE*/ml erreicht oder überschreitet, so sind folglich die in §51 TrinkwV Maßnahmen festgelegt, welche bei einer unzulässigen Kontamination mit Legionellen (u.a. Risikoabschätzung und weitergehende Legionellenuntersuchung) zu ergreifen sind. 

Die richtige Vorgehensweise

Kommt es im Rahmen der orientierenden Untersuchung zu einem Nachweis von Legionellen, so ist zwingend die Erarbeitung einer Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV erforderlich. Die Durchführung einer Risikoabschätzung für Trinkwasser-Installationen nach einem Befall mit Legionellen ist gesetzlich in der Trinkwasserverordnung geregelt

Unter dem Paragraf §51 (1) TrinkwV wird verbindlich gefordert:

[...] Wird dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber bekannt, dass der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird, hat dieser unverzüglich..:

  • dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, diese Anzeige erfolgt automatisch durch das zuständige Labor .

  • Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Diese Untersuchungen beinhalten zwingend eine Ortsbesichtigung zu einer Prüfung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

  • Eine schriftliche Risikoabschätzung (ehem. Gefährdungsanalyse) unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ zu erstellen oder erstellen zu lassen.

  • Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der unter Nummer 3 genannten Empfehlungen des Umweltbundesamts zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind“.  

Bei einem Erreichen oder der Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen von 100 KBE in 100 ml Trinkwasserprobe (*KBE = koloniebildende Einheiten ) ist der Inhaber oder Betreiber einer mit Legionellen kontaminierten Trinkwasseranlage gemäß §51 (1) Nr. 3 Trinkwasserverordnung gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich eine Risikoabschätzung (Gefährdungsanalyse) und die entsprechenden weiteren Gefahrenabwehrmaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie UBA Empfehlung für die betroffene Anlage durchzuführen.

KONTAKTFORMULAR ZUR RISIKOABSCHÄTZUNG

Risikoabschätzung Legionellen Trinkwasser

Angebotsformular für eine Risikoabschätzung oder Beratung zu Legionellen online

Durch das Ausfüllen dieses Angebotsformular können wir Ihnen in Kürze ein für Sie unverbindliches Angebot für einen Beratungstermin oder eine Risikoabschätzung bei Legionellen erstellen. Ihre Daten werden von uns streng vertraulich und DSGVO-Konform behandelt - Eine Speicherung von Daten erfolgt nur im Rahmen der Kontaktaufnahme und Angebotserstellung.

Sollten Sie sich unsicher sein, nehmen Sie einfach telefonisch Kontakt auf

Ich nehme mir gerne die erforderliche Zeit, um Ihre aktuelle Situation zu besprechen und Lösungsansätze zu erarbeiten. Egal ob es um die Erstellung einer Risikoabschätzung bei Legionellen geht, einer Anlagenprüfung vor der Inbetriebnahme (Hygiene-Erstinspektion) oder auch die Begleitung von sanitärtechnischen Sanierungsmaßnahmen über die Begleitung einer hygienischen Reinigung und Desinfektion oder chemischen Anlagendesinfektion benötigt wird, rufen Sie an.